Satzung


Präambel

Eingedenk der künstlerischen Tradition der 1919 entstandenen Darmstädter Sezession wurde 1946 als deren Nachfolgerin die Neue Darmstädter Sezession gegründet. Sie hat sich zur Aufgabe gesetzt, die künstlerischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und zu fördern.

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt seit 1989 wieder ausschließlich den Namen »Darmstädter Sezession «. Sitz und Gerichtsstand ist Darmstadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke der Vereinigung

Die Vereinigung nimmt die künstlerischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und fördert sie. Sie tritt ein für die Freiheit der Kunst im Sinne des Artikel 5 des Grundgesetzes und verteidigt sie als eines der Grundrechte unserer Gesellschaft. Die Zwecke der Vereinigung sollen erreicht werden durch

  1. die Vorbereitung und Veranstaltung von Kunstausstellungen im In- und Ausland;
  2. durch künstlerische Veranstaltungen aller Art;
  3. durch Abwehr aller die Freiheit der künstlerischen Betätigung bedrohenden und durch die Förderung aller sie sichernden Maßnahmen und Bestrebungen;
  4. durch die Sicherung der geistigen Unabhängigkeit des Künstlers gegenüber Eingriffen der Behörden oder anderer Organe;
  5. durch die Erhaltung und Unterstützung des Künstlers als eines freischaffenden Mitglieds unserer Gesellschaft;
  6. durch Kontakte, Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern der offiziellen Kulturpolitik im Sinne der Zwecke der Vereinigung;

 

§3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können nur Künstler werden, d.h. bildende Künstler aller Sparten, Musiker, Schriftsteller, Architekten, Kunsthistoriker und Kunstkritiker, Regisseure und Schauspieler sowie Persönlichkeiten, wenn diese die unter §2 genannten Ziele fördern. Jedes ordentliche Mitglied der Sezession hat das Recht, neue Mitglieder vorzuschlagen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Pro Jahr sollen nicht mehr als maximal fünf Mitglieder aufgenommen werden.

 

§4 Organe der Sezession

Organe der Sezession sind

  1. der Vorstand
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung
  3. die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

zu a) Der Vorstand besteht aus

  1. drei Vorstandssprechern
  2. dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Vorstandssprecher sein kann
  3. aus mehreren, jedoch nicht mehr als fünf Beisitzern, wobei darauf zu achten ist, daß die Beisitzer möglichst die verschiedenen künstlerischen Sparten vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren (zuletzt 2009) gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Führung der Geschäfte (einschließlich der Finanzen) obliegt in Absprache mit den übrigen Vorstandssprechern dem Geschäftsführer.

 

zu b) Die ordentliche Mitgliederversammlung

sie muss jährlich einberufen werden und hat folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

  1. Jahresbericht der Vorstandssprecher
  2. Geschäftsbericht des Geschäftsführers
  3. Aussprache über Punkt 1 und 2

Alle drei Jahre findet eine Neuwahl des Vorstandes statt, die in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat. Im Wahljahr schließen sich Entlastung des Vorstands und Neuwahl des Vorstand als Tagesordnungspunkte 4 und 5 den oben genannten Tagesordnungspunkten an.

zu c) Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist ermächtigt, aus aktuellem Anlass oder wenn er es für erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine solche Versammlung einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Einladungen sowohl zur ordentlichen wie auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit Angabe der Tagesordnungspunkte zehn Tage vorher ergehen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§5 Ausstellungen

Eine der Hauptaufgaben der Darmstädter Sezession ist die Veranstaltung von Ausstellungen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um

  1. die Jahresausstellung auf der Darmstädter Mathildenhöhe
  2. die Ausstellung „Plastiken auf der Ziegelhütte“ sowie um Ausstellungen, die darüber hinaus der Repräsentation der Sezession dienen. In dem Bemühen, mit den Sezessionsausstellungen einen möglichst umfassenden Überblick über das zeitgenössische Kunstschaffen zu geben, kann der Vorstand Gäste einladen, sich an den Ausstellungen zu beteiligen. Vorschläge der Mitglieder dazu müssen schriftlich und mit entsprechenden Unterlagen beim Vorstand fristgerecht vorliegen. Bei jeder Ausstellung wird vom Vorstand eine Hängekommission benannt.

 

§6 Sezessionspreis

Zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses vergibt die Sezession alljährlich den »Preis der Darmstädter Sezession«. Die Vergabe dieses Preises regelt eine eigene Satzung.

 

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austrittserklärung,
  3. durch Ausschluß aus dem Verein wegen unehrenhafter Handlung, wegen unkollegialen Verhaltens, wegen Verletzung der Vereinsinteressen und Nichteinhalten der Vereinspflichten.

Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen die Entscheidung kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

§8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens Euro 60,- im Jahr und ist im voraus zahlbar. Der Mitgliedsbeitrag kann im Falle der Notlage eines Mitglieds auf Antrag durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

 

§9 Auflösung

Die Auflösung der Darmstädter Sezession kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder, mindestens aber 4/5 der ortsansässigen Mitglieder anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine neue Versammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ernennt zwei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte und entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens. Vorgesehen ist, dass dieses Vereinsvermögen an bedürftige Künstler fallen soll, die der Vorstand bei der Auflösung bestimmt.

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